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Das geschichtswissenschaftliche Bild der Wehrmachtgerichte schwankt zwischen der Bewertung als „Terror-“ oder „Unrechtsjustiz“ und einer Bescheinigung der Rechtsstaatlichkeit. Die vorliegende juristische Dissertation vergleicht ausgewählte Fälle in der „Fronttruppe“ mit solchen des „Hinterlandes“ und nimmt eine rechtliche Bewertung vor. Im direkten Vergleich erweist sich, dass es keine signifikanten Unterschiede in der Strafpraxis gab: An der Front wurde keineswegs automatisch strenger bestraft.